1. zur Navigation
  2. zum Inhalt

    Urteil: Aufgabe der sog. Dominotheorie

    Änderung der Rechtsprechung des BAG zur Sozialauswahl bei der Anwendung von Punktesystemen

    Das BAG hat mit mehreren Entscheidungen vom 09.11.2006 seine Rechtsprechung zur Sozialauswahl bei der Anwendung von Punktesystemen geändert.

    Im Fall einer betriebsbedingten Kündigung hat der Arbeitgeber gemäß § 1 Abs. 3 KSchG eine Sozialauswahl zwischen vergleichbaren Arbeitnehmern unter Berücksichtigung der Dauer der Betriebszugehörigkeit, des Lebensalters, der Unterhaltspflichten und einer etwaigen Schwerbehinderung vorzunehmen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann er sich dabei auf ein Punktesystem stützen und anhand der dabei erreichten Punktzahlen eine Rangfolge der zur Kündigung anstehenden Arbeitnehmer erstellen und die zu kündigenden Arbeitnehmer nach dieser Rangfolge bestimmen. Entfallen z.B. fünfzig von fünfhundert Arbeitsplätzen, so sind bei Anwendung eines solchen Punktesystems grundsätzlich die fünfzig Arbeitnehmer mit den geringsten Punktzahlen zu kündigen.

    Für Fehler bei der Ermittlung der Punktzahlen, die dazu führen, dass auch nur einem Arbeitnehmer, der bei richtiger Ermittlung der Punktzahl zur Kündigung angestanden hätte, nicht gekündigt wird, hat das BAG bisher eine sog. Dominotheorie vertreten. Danach wurden im Falle eines solchen Fehlers, die Kündigungen aller gekündigten Arbeitnehmer als unwirksam angesehen, auch wenn bei fehlerfreier Erstellung der Rangfolge nur ein Arbeitnehmer von der Kündigungsliste zu nehmen gewesen wäre.

    Diese Rechtsprechung hat das BAG mit mehreren Entscheidungen vom 09.11.2006 aufgegeben. Nunmehr ist von Folgendem auszugehen:

    Kann der Arbeitgeber in Fällen dieser Art im Kündigungsschutzprozess aufzeigen, dass der gekündigte Arbeitnehmer auch bei richtiger Erstellung der Rangliste anhand des Punktesystems zur Kündigung angestanden hätte, so ist die Kündigung nicht wegen fehlerhafter Sozialauswahl unwirksam. Grund hierfür ist, dass in diesen Fällen der Fehler für die Auswahl des gekündigten Arbeitnehmers gerade nicht ursächlich geworden und die Sozialauswahl daher im Ergebnis für diesen Arbeitnehmer richtig ist. Auf den Fehler bei der Sozialauswahl kann sich daher lediglich noch der tatsächlich zu Unrecht berücksichtigte Arbeitnehmer berufen.

    BAG vom 09.11.2006 - 2 AZR 812/05, Pressemitteilung Nr. 68/06

    brln-stkl 2012-05-28 wid-28 drtm-bns 2012-05-28